GIS 2025 - NEUERUNGEN
Urlaub auf dem Bauernhof
Ab dem Jahr 2025 wurden die Steuersätze für die Gebäude, welche für die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ (UaB) verwendet werden, per Landesgesetz (Artikel 9 Absatz 4 Landesgesetz Nr. 3/2014) festgelegt. Die Gemeinde Rasen-Antholz ist eine Gemeinde, deren Gebiet für bestimmte Zonen als strukturschwaches Gebiet gemäß BLR Nr. 887/2023, Anhang B) eingestuft ist. Demnach werden für die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Gebäude nachfolgende Steuersätze angewandt: die Gebäude der UaB-Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind im gesamten Gemeindegebiet befreit. Für die Gebäude der UaB-Betriebe mit mindestens 40 Erschwernispunkten oder für jene, die zwar weniger als 40 Erschwernispunkte haben, sich aber in einer strukturschwachen Zone der Gemeinde befinden, wird der Steuersatz von 0,3 Prozent angewandt. Die Gebäude der UaB-Betriebe, die weder in einer strukturschwachen Zone liegen, noch die 40 Erschwernispunkte erreichen, werden mit 0,56 Prozent besteuert. Die strukturschwachen Zonen sind Neunhäusern, Oberrasen, Antholz Niedertal, Antholz Mittertal (BLR Nr. 887/2023, Anhang B)
Privatzimmervermietungsbetriebe
Abschaffung des Auslastungsgrades ab dem Jahr 2025