Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol hat mit dem Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) eingeführt.

Die nationalen Bestimmungen bezüglich Gemeindesteuer IMU und TASI finden rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 im Landesgebiet keine Anwendung mehr. 

Der Gemeinderat von Rasen-Antholz hat in seiner Sitzung vom 23.03.2023 die Verordnung über die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS geändert, sowie die Steuersätze und Freibeträge festgelegt.

Die Steuerpflichtigen mit korrekten Immobilienpositionen erhalten von der Gemeinde gegen Ende Mai die ausgefüllten Formulare F24 und die entsprechende Berechnungsübersicht. 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Mitarbeiterin des Gemeindesteueramtes.

Telefonnummern 0474 496902 

Detailinformationen:

GIS - Verordnung ab 01.01.2023 - Neugenehmigung

GIS - Freibeträge und Steuersätze ab 2023 - Ersetzung Ratsbeschluss nr 49/22 vom 30.11.2022

Tabelle_für_die_Bewertung_der_Baugruende_ab_2016_002_.pdf (0.03 MB)

GIS - Ansuchen Rückerstattung - Verrechnung der GIS

GIS - Ersatzerklärung angrenzende Wohnung

GIS - Ersatzerklärung Dienstwohnung (Mitinhaber Inhaber Gesellschafter)

GIS - Ersatzerklärung Erlöschen erklärter Tatbestände

GIS - Ersatzerklärung Gastgewerbe Kategorie A

GIS - Ersatzerklärung Höfegesetz Wohnrecht

GIS - Ersatzerklärung landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude

GIS - Ersatzerklärung Pflege bei Verwandten

GIS - Ersatzerklärung unentgeltliche Nutzungsleihe an Verschwägerte

GIS - Ersatzerklärung unentgeltliche Nutzungsleihe an Verwandte

GIS - Ersatzerklärung zeitweilige Unterkünfte Mitarbeiter Gewerbegebiet

GIS - Ersatzerklärung Zwangsräumung

GIS - Übersichtstabelle zur Steuerberechnung Jahr 2023


Erklärungen für das Ausfüllen des

GIS-Vordruckes

GIS Vordruck

Zuständig

DEU